Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht Musterbescheinigungen für Handwerksbetriebe

Seit Jahresbeginn fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €. Dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum: Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme / abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen / maximale Steuerermäßigung: 14.000 €

Veranlagungszeitraum: 1. Folgejahr / abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen / maximale Steuerermäßigung: 14.000 €

Veranlagungszeitraum: 2. Folgejahr / abzugsfähig sind: 6 % der Aufwendungen / maximale Steuerermäßigung: 12.000 €

Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter die Förderung, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Vom neuen Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
• die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
• die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
• der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss darüber hinaus auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt des Weiteren eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt worden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun mit Schreiben vom 31.03.2020 veröffentlicht. Vorgegeben sind darin der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Handwerksbetriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.

 

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