Sonderzahlungen: Zweifelsfragen zur „Corona-Prämie“

Aufgrund der Coronakrise können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 bis zu 1.500 € steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die oftmals als Corona-Prämie bezeichnete Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung Folgendes klargestellt:

Keine Umwandlung bisher üblicher Sonderzahlungen: Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne Bezug zur Coronakrise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise umgewandelt werden (z.B. wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden).

Keine steuerfreie Prämie anstelle von steuerpflichtigen Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld: Ein vor dem 01.03.2020 vereinbarter Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Arbeitgeber können aber statt eines freiwilligen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise leisten.

Leistungsprämien für 2019 erbrachte Arbeitsleistungen: Leistungsprämien beruhen in der Regel auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise ist grundsätzlich nicht möglich.

Corona-Prämie auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber): Eine steuerfreie Zahlung bis zu 1.500 € ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein („Fremdvergleichsgrundsatz“).

Freibetrag und keine Freigrenze: Bei der 1.500-€-Grenze handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, höhere Sonderzahlungen zu leisten. Darüber hinausgehende Zahlungen sind jedoch grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Steuerfreiheit für jedes Dienstverhältnis gesondert ausschöpfbar: Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 € kann pro Dienstverhältnis steuerfrei gezahlt werden. Daher ist nicht zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine steuerfreie Zahlung geleistet wurde.

Abfindungsvereinbarung über Corona-Beihilfe: Arbeitgebern steht es frei, statt einer üblichen (steuerpflichtigen) Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes eine steuerfreie Corona-Prämie zu leisten. Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt. Die coronabedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand. Somit können Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01.03. beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden.

 

zurück zur Ausgabenübersicht