Immobilienverkauf: Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn für häusliches Arbeitszimmer

Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind als sonstige Einkünfte zu versteuern. Dagegen muss der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist nicht versteuert werden, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Hierzu muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben.

Beim Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist auch der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerfrei. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg zusammenfassen.

Dagegen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient. Das gilt auch, wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen oder auf 1.250 € pro Jahr beschränkt ist. Als Folge will der Fiskus einen anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren als sonstige Einkünfte besteuern.

Hinweis: Die FG urteilen in dieser Sache bisher unterschiedlich. Daher verwundert es nicht, dass das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Da es hier oft um erhebliche Steuerbeträge geht, darf man gespannt sein, wie der Musterprozess ausgeht. Verfahren zu dieser Rechtsfrage sollten daher offengehalten werden.

 

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