2. Corona-Steuerhilfegesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Krisenbewältigung

Bund und Länder haben in der Coronakrise verschiedene Hilfsprogramme auf den Weg gebracht, um während der Phase der Beschränkungen den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Nun hat sich die Regierungskoalition auf die Eckpunkte eines umfassenden Konjunktur- und Zukunftspakets verständigt. Bei Redaktionsschluss am 22. Juni 2020 war der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens für den 29. Juni 2020 vorgesehen, so dass das Gesetz zum 1. Juli 2020 Inkrafttreten kann. Daher können sich zu den unten dargestellten Eckpunkten, welche anhand des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zusammengestellt wurden, möglicherweise noch Änderungen ergeben.

Das Konjunktur- und Zukunftspaket besteht unter anderem aus folgenden Elementen:

Mehrwertsteuersatz: Eine überraschende aber zentrale Maßnahme des Pakets ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer, dabei wird der Mehrwertsteuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Zahlreiche Detailfragen wie beispielsweise Fragen zu Dauerrechnungen, Teilleistungen und Anzahlungen sind in diesem Zusammenhang bislang ungeklärt, weil bislang nur der Entwurf eines BMF-Schreibens vorliegt, der nicht zu allen Punkten Stellung nimmt.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zur Senkung des Umsatzsteuersatzes zusammengestellt auf:
www.rwt-gruppe.de/steuerberatung/portfolio/umsatzsteuer
„Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.20“

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

Degressive Abschreibung: Es wird eine degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Gewerbesteuer-Anrechnung: Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird vom 3,8-fachen auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

Freibetrag gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz ab dem Erhebungszeitraum 2020 ohne zeitliche Befristung von 100.000 € auf 200.000 € erhöht.

Kinderbonus und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gewährt. Der Bonus wird im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Forschungszulage: Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird von 2 Millionen € auf 4 Millionen € im Zeitraum von 2020 bis 2025 erhöht.

E-Dienstwagenbesteuerung: Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben (rein elektrische Dienstwagen), wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht. Die Regelung soll bereits rückwirkend ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein.

Steuerlicher Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag in dem neuen § 10d Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Million € (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen €) auf 5 Millionen € (bei Zusammenveranlagung 10 Millionen €) erweitert. Diese Erweiterung soll nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

Anpassung Vorauszahlungen 2019 und vorläufiger Verlustrücktrag 2020: Es werden Regelungen zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 gesetzlich normiert. Dazu sollen auf Antrag die Vorauszahlungen für 2019 in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden können. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 wird pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, welcher der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde, betragen (ein höherer Verlustvortrag muss anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen werden). Die pauschale Minderung bzw. der vorläufige Verlustrücktrag wird der Höhe nach auf 5 Millionen € (bei Zusammenveranlagung 10 Millionen €) begrenzt und nur gewährt, wenn die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden.

6b-Rücklage: Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. § 6b EStG soll es den Unternehmen ermöglichen, dass die Erlöse aus der Veräußerung bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter für die Neuanschaffung ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG: Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr. Nach § 7g EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als sogenannten Investitionsabzugsbetrag abzuziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass bestimmte betriebliche Größenmerkmale nicht überschritten werden und dass das Wirtschaftsgut gewisse Nutzungsvoraussetzungen erfüllt. Durch den gewinnmindernd abgezogenen Investitionsabzugsbetrag werden spätere Abschreibungen in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen.

Strafrechtliche Einziehung und Verfolgungsverjährung: Durch einen neuen § 375a Abgabenordnung (AO) wird in Fälle der Steuerhinterziehung geregelt, dass Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach § 73 des Strafgesetzbuches noch angeordnet werden kann. Hierbei soll unerheblich sein, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist. Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist auf 25 Jahre verlängert.

 

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