Firmenwagen - wer als Arbeitnehmer aufgrund von Corona viel von zu Hause aus arbeitet, bekommt eventuell Steuer zurück

Wer einen Firmenwagen hat, kann entweder ein Fahrtenbuch führen oder den „Sachbezug“ pauschal versteuern. Wer kein Fahrtenbuch führt, für den wird die Privatnutzung an sich monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises besteuert. Wer entweder im Arbeitsvertrag eine erste Tätigkeitsstätte zugewiesen bekommen hat (!das ist nicht zwingend der Arbeitsort laut Arbeitsvertrag!) oder wer bestimmte quantitative Kriterien erfüllt, hat steuerlich eine erste Tätigkeitsstätte und muss bei der pauschalen Methode den Sachbezug monatlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Dieses Jahr arbeiten wegen der Corona-Pandemie viele Leute im Home-Office und fahren deshalb weniger ins Büro/zur Arbeit.

Wer im Rahmen der Nutzung eines Firmenwagens Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert und dieses Jahr weniger als 180 Tage zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, für den gibt es im Rahmen der Einkommensteuererklärung Handlungsbedarf. Man kann auf Basis einer (dann günstigeren) Einzelaufstellung der Fahrten einen anderen Wertansatz wählen und bekommt Steuer zurück. Für die Einzelaufstellung braucht man kein Fahrtenbuch. Vielmehr genügt eine datumsmäßige Auflistung der Tage, an denen man zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. In dem Fall wird pro Fahrt ein Sachbezug von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert. Es käme auch schon eine Berichtigung im Rahmen der Lohnsteuer in Frage. Dafür muss der Arbeitgeber die Liste mit den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zum Lohnkonto nehmen und die Abrechnungen anpassen.

Wichtig ist, dass man pro Kalenderjahr entweder die monatliche Versteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer oder die Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises anwenden muss. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht möglich.

Für die allgemeine Privatnutzung („1%-Regel“) gibt es keine entsprechende Regelung. Auch wer, vielleicht pandemiebedingt, weniger fährt als sonst, versteuert 1 % des Bruttolistenpreises. Hier bleibt als Alternative nur das Fahrtenbuch. Dies ist dann auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte heranzuziehen. Und auch hier gilt: für das ganze Kalenderjahr muss einheitlich vorgegangen werden. Ein unterjähriger Wechsel vom Fahrtenbuch zur pauschalen Ermittlung oder umgekehrt ist nicht möglich.

Wer als Unternehmer einen Dienstwagen fährt, für den gelten analoge Regeln. Allerdings ist hier die oben beschriebene Einzelbewertungsmethode nicht möglich. Dieser Ansicht ist sowohl die Finanzverwaltung (OFD Magdeburg, Vfg. vom 23.04.2012 (S 2145 – 36 – St 213) als auch der Bundesfinanzhof (BFH vom 12.06.2018 VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755). Hier bliebe als Alternative nur das Fahrtenbuch. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid hat – zumindest aus heutiger Sicht – keine Aussicht auf Erfolg. Wer gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen möchte, müsste den Klageweg beschreiten.

 

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