Bauabzugsteuer: Angekreuzter Anmeldezeitraum kann nicht umgedeutet werden

Wenn jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringt, ist Letzterer verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Diese sogenannte Bauabzugsteuer soll die illegale Beschäftigung im Bausektor eindämmen.

Hinweis: Legt der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vor, kann der Leistungsempfänger jedoch vom Steuerabzug absehen.

Die Bauabzugsteuer entsteht mit dem Abfluss der Gegenleistung - also mit der Zahlung an den Leistenden - und wird über ein monatliches Anmeldeverfahren an das Finanzamt entrichtet. In den amtlichen Anmeldevordrucken muss der Leistungsempfänger den jeweiligen Anmeldungszeitraum (z.B. „Juli 2020“) ankreuzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der angegebene Anmeldungszeitraum vom Finanzamt nicht einfach auf einen anderen Zeitraum umgedeutet werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Energie- und Haustechnikfirma zur Montage von Photovoltaikanlagen eines Subunternehmers bedient und diesen im Oktober und im November 2011 bezahlt, so dass die Bauabzugsteuer in den Anmeldungen für Oktober und für November 2011 hätte aufgeführt werden müssen. Stattdessen gab die Firma jedoch eine Anmeldung für Dezember 2011 ab und führte entsprechend Bauabzugsteuer ab. Der Versuch der Firma, die Anmeldung für Dezember 2011 über einen Einspruch „rückabzuwickeln“, schlug zunächst fehl, da sich das Finanzamt weigerte. Im Klageverfahren lehnte auch das Finanzgericht Düsseldorf eine Änderung ab.

Der BFH gab nun jedoch der Haustechnikfirma recht und urteilte, dass der Steuerabzug für Dezember 2011 auf 0 Euro geändert werden musste. Im Anmeldungszeitraum Dezember 2011 war aufgrund der Zahlungszeitpunkte im Oktober und November 2011 keine Bauabzugsteuer entstanden. Der Anmeldezeitraum konnte auch nicht einfach umgedeutet werden, da sich die Anmeldung ausdrücklich nur auf den Dezember 2011 bezog. Nur dieser Anmeldungszeitraum war im Vordruck angekreuzt worden. Eine Umdeutung ist nach Gerichtsmeinung auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die jeweiligen Zahlungstage im Anhang zur Anmeldung aufgeführt waren.

 

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