Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringer Bedeutung zu bilden

Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen (z. B. eine GmbH) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn Aufwendungen (z. B. Miete) für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wurden. Nach neuer Sichtweise des Bundesfinanzhofs (16. März 2021, Az. X R 34/19) sind aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. In einem Beschluss vom 18. März 2010 (Az. X R 20/09) hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen und u. a. ausgeführt, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf.

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