Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Ein Überblick über Auswirkungen in der Handelsbilanz

Die Ausübung der Option führt steuerlich dazu, dass sich diese Gesellschaften und deren Gesellschafter wie eine Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter behandeln lassen können. Dementsprechend fällt auf Gesellschaftsebene neben der Gewerbesteuer auch die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag an, was beispielsweise im Gewinnfall zur einer Erhöhung des Steueraufwands der Gesellschaft führt.

Je nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung stellen Vergütungen des Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bei Optionsausübung künftig keine Entnahmen mehr dar, sondern sind im Personalaufwand zu erfassen. Die aufwandsneutrale Verbuchung als sogenannter „Vorabgewinn“ scheidet damit aus. Entsprechende Auswirkungen ergeben sich auch bei der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Hingabe von Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft oder bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Wege der Vermietung und Verpachtung. Bei der Hingabe von Darlehen ist bei der Gesellschaft ferner zu beachten, dass das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auf die darauf gezahlten Entgelte zur Anwendung kommt.

Bei der Optionsausübung wäre damit auch – neben der Gewerbesteuer – der Körperschaftsteuersatz (15 %) und der Solidaritätszuschlag (5,5 %) in die Ermittlung des Steuersatzes für die Bewertung der latenten Steuern einzubeziehen. Die daraus resultierende Neubewertung der latenten Steuern unter Beachtung des geänderten Steuersatzes ist als laufender Geschäftsvorfall erfolgswirksam zu erfassen.

Eine Optionsausübung hat mitunter auch Auswirkungen auf die Besteuerung der Gewinnentnahmen. Die bisherige Besteuerung der Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften kennt – anders als bei Kapitalgesellschaften – keine Unterschiede in der Besteuerung von ausgeschütteten und nicht ausgeschütteten (thesaurierten) Gewinnen. Im Fall einer Optionsausübung ergeben sich daher folgende Auswirkungen: Gewinnanteile, deren Auszahlung der Gesellschafter mit Feststellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft verlangen kann, gelten in diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer. Auf die tatsächliche Entnahme oder Auszahlung kommt es hierbei nicht an. Eine zusätzliche Belastung durch die Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter entsteht. Bedarf es jedoch z. B. für die Auszahlung oder Entnahme noch eines gesonderten Beschlusses, liegt regelmäßig noch keine fiktive Ausschüttung vor. Insofern besteht bei zahlreichen Gesellschaftsverträgen unserer Erfahrung nach Handlungsbedarf, um die günstige Thesaurierungsbesteuerung von Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen zu können! Denn die Rechtsfolgen einer günstigen Thesaurierung treten in der Praxis nur dann ein, wenn in Gesellschaftsverträgen auf das vollständige Entnahmerecht auf den Gewinnanteil verzichtet wird. Insoweit ist dringend zu empfehlen, die bestehenden Gesellschaftsverträge dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Fazit

Die neue Rechtslage mit der Möglichkeit zur Ausübung der Option der Körperschaftsteuer hat in der Handelsbilanz unmittelbare Auswirkungen auf die Abbildung von Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Bewertung des Steueraufwands einschließlich latenter Steuern. Gleichzeitig erlaubt es künftig Unternehmen in der Form der Personenhandels- oder Partnergesellschaft in eine günstigere laufende Besteuerung auf Gesellschaftsebene zu kommen. Außerdem kann die Optionsausübung steuerliche Vorteile für solche Unternehmen bringen, die Gewinne eher thesaurieren statt auszuschütten beziehungsweise bei denen Gesellschafter von ihrem Entnahmerecht Gebrauch machen.

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