Sieben auf einen Streich – Steuergesetzgebung im 1. Halbjahr 2021

Die nun auslaufende Legislaturperiode war im Steuerrecht eher durch vornehme Zurückhaltung bei Konzentration auf das Klein-Klein sowie die adhoc-Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie gekennzeichnet. Im Kontrast dazu nutzt der Gesetzgeber die letzte Möglichkeit zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben quasi auf der Zielgeraden parallel abzuschließen. Darunter finden sich erneut detaillierte Einzelregelungen, aber auch längst Überfälliges sowie Überraschendes.

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat nach über 100 Jahren rechtsformunterscheidender Besteuerung der Körperschaften einerseits und der Personengesellschaften andererseits nunmehr das lang erwartete Optionsmodell eingeführt. Daneben erfährt die ertragsteuerliche Organschaft mit der Neuausrichtung der Mehr- und Minderabführungen eine kleine Reform. Auch das Umwandlungssteuerrecht ist betroffen und wird punktuell internationalisiert.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrESt-Reform 2021) werden die Share-Deal-Regelungen angepasst und teilweise erweitert. So wird die Beteiligungsgrenze für grunderwerbsteuerbare Share-Deals von 95 % auf 90 % und die Haltefrist wird auf 10 Jahre, teilweise sogar auf 15 Jahre verlängert. Außerdem wurde ein neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften geschaffen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) setzt nunmehr endlich die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU um. Enthalten sind Neuregelungen zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Das Ent- und Verstrickungskonzept wurde erweitert, die Wegzugsbesteuerung deutlich verschärft. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung hat die notwendige Reform erfahren, wobei die Niedrigsteuergrenze nach wie vor bei 25 % liegt. Außerdem wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 um drei Monate verlängert. Damit haben steuerlich Beratene ihre Steuererklärungen 2020 spätestens am 31. Mai 2022 einzureichen; nicht steuerlich Beratene müssen ihre Erklärungen spätestens am 31. Oktober 2021 übermitteln.

Der Fokus des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) liegt zum einen auf der Reformierung des Quellensteuer-Entlastungsverfahrens; in dem Zuge wird auch die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG an die Rechtsprechung des EuGHs angepasst. Zum anderen sieht das Gesetz u.a. einige Neuregelungen im Bereich der Verrechnungspreise vor, u.a. eine Legaldefinition des „Fremdvergleichspreises“.

Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) soll sogenannte Steueroasen dazu bewegen, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Das Gesetz findet daher dann Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhält. Für solche Fälle sollen z.B. Beschränkungen im Betriebsausgabenabzug oder eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung eingreifen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) sollen aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland gebündelt werden. So sind aus steuerlicher Sicht insbesondere Neuregelungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen und Erleichterung für sogenannte grundbesitzverwaltende Unternehmen enthalten.

Das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) werden einige Stellschrauben des Bundesmodells nachjustiert und die Grundbesitzbewertung punktuell angepasst. Darüber hinaus finden sich auch einige Änderungen im Bereich der Forschungszulage.

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