Neue Standardvertragsklauseln der EU-Kommission für Datentransfers in Drittstaaten

Die DS-GVO sieht im Hinblick auf Datentransfers in Länder außerhalb der EU/des EWR (sog. Drittländer) die Notwendigkeit bestimmter Sicherheitsmechanismen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus vor. Die „Standardvertragsklauseln“ stellen ein in der Praxis sehr häufig genutztes Instrument zur datenschutzrechtlichen Absicherung von Drittlandtransfers dar.

Am 4. Juni 2021 hat die EU-Kommission neue Standardvertragsklauseln angenommen und veröffentlicht. Am 27. Juni 2021 sind die neuen Standardvertragsklauseln in Rechtskraft erwachsen und können ab sofort angewandt werden. Diese befinden sich in einem Dokument und sind in vier verschiedene Module gegliedert, die eine flexible Vertragsgestaltung ermöglichen. Sie können auch während ihrer Laufzeit jeweils auf beliebig viele Parteien ausgeweitet werden.

Die neuen Standardvertragsklauseln sehen eine obligatorische Datentransfer-Folgenabschätzung vor, die von den Beteiligten durchgeführt werden muss. Beide Parteien müssen versichern, dass sie keine Zweifel an der Einhaltung europäischer Datenschutzstandards im Land des Datenimporteurs haben. Dies kann insbesondere betreffend US-Importeure vor dem Hintergrund der sogenannten Schrems II-Entscheidung des EuGH problematisch werden.

Bis Anfang September 2021 dürfen noch die alten Standardvertragsklauseln abgeschossen werden. Bereits bestehende Standardvertragsklauseln sind innerhalb von 18 Monaten, d.h. bis spätestens zum 27. Dezember 2022, durch die neuen Klauseln zu ersetzen.

Werden die Anforderungen der Art. 44 ff. DS-GVO nicht erfüllt, drohen wie bisher Bußgelder von bis zu 20 Mio. EUR bzw. bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahreskonzernumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Erst am 1. Juni 2021 haben die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden angekündigt, länderübergreifend die Drittlandtransfers und die Umsetzung des „Schrems II“-Urteils in Unternehmen prüfen zu wollen. In diesem Rahmen verlangen die Aufsichtsbehörden, unzulässige Drittlandtransfers auszusetzen, und drohen an, dies auch mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen durchzusetzen.

Unternehmen müssen sich daher in den kommenden Monaten um eine Umstellung von den bisher genutzten Standardvertragsklauseln auf die neuen Standardvertragsklauseln bemühen – sowohl konzernintern als auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistern.

Die Anwälte der RWT Anwaltskanzlei unterstützen Sie gerne.

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