Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bis 30. September 2021 beantragen

In Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmer, die ausländische Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.

Vergütungsanträge gegenüber EU-Mitgliedstaaten sind spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen und sind für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Der Vergütungsbetrag muss hier mindestens 50 Euro betragen.

Gerne unterstützt Sie Ihr RWT-Ansprechpartner beim Stellen der Vergütungsanträge gegenüber EU-Mitgliedstaaten. Bitte kontaktieren Sie diesen hierzu rechtzeitig.

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