DS-GVO: Angemessenheitsbeschluss betreffend das Vereinigte Königreich

Nach dem zum 30. Dezember 2020 vollzogenen Brexit war Großbritannien eine Übergangsfrist eingeräumt worden, unter der es datenschutzrechtlich noch als Teil der EU galt. Zum 1. Juli 2021 ist diese Frist abgelaufen, d.h. das Vereinigte Königreich ist endgültig zum „Drittland“ geworden.

Die EU-Kommission hat erfreulicherweise am 28. Juni 2021, kurz vor Fristablauf, einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich im Rahmen der DS-GVO erlassen, so dass Datentransfers nach Großbritannien ab dem 1. Juli 2021 auf diesen Angemessenheitsbeschluss als Garantie für ein angemessenes Datenschutzniveau gestützt werden können. Der Angemessenheitsbeschluss enthält eine "Auflösungsklausel", d.h. er ist auf die Dauer von vier Jahren begrenzt. Nach diesem Zeitraum kann der Angemessenheitsbeschluss verlängert werden, allerdings nur, wenn das Vereinigte Königreich weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

Das Datenschutzsystem des Vereinigten Königreichs basiert weiterhin auf denselben Regeln, die galten, als das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat der EU war. Das Vereinigte Königreich hat die Grundsätze, Rechte und Pflichten der DS-GVO vollständig in sein Post-Brexit-Rechtssystem übernommen.

In Bezug auf den Zugriff personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden im Vereinigten Königreich, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, sieht das britische System starke Schutzmaßnahmen vor. Insbesondere die Erhebung von Daten durch Nachrichtendienste unterliegt grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch ein unabhängiges Justizorgan. Jede Maßnahme muss notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was sie zu erreichen beabsichtigt. Jede Person, die glaubt, Gegenstand einer unrechtmäßigen Überwachung gewesen zu sein, kann eine Klage vor dem Investigatory Powers Tribunal einreichen. Das Vereinigte Königreich unterliegt außerdem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und muss sich an die Europäische Menschenrechtskonvention sowie an das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten halten, dass der einzige verbindliche internationale Vertrag im Bereich des Datenschutzes ist.

Was ist zu tun?

Da das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2021 ein sogenanntes Drittland ist, sind bestehende Datenschutzdokumente anzupassen, insbesondere Datenschutzinformationen (Art. 13/14 DS-GVO) und etwaige Muster zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO, in denen über etwaige Datentransfers in Drittländer sowie die getroffenen Garantien zum Datenschutz zu informieren ist.

Darüber hinaus sind Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) bezüglich Datenübermittlungen und Dokumentation der jeweiligen Garantien zu ergänzen.

Das Datenschutz-Team der RWT Anwaltskanzlei steht Ihnen für entsprechende Prüfungen und Anpassungen gerne zur Verfügung.

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