Negative Bewertungen im Internet löschen lassen

Bewertungsportale nehmen mittlerweile eine zentrale Rolle bei Verbrauchern ein. Es ist normal geworden, sich im Internet über Produkte und Dienstleistungen vor dem Kauf oder einer Beauftragung zu informieren. Ob über das Urlaubshotel oder Restaurant, den Facharzt, den neuen Arbeitgeber – für so ziemlich alle Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen und Organisationen gibt es Portale, die vor einer Entscheidung zu Rate gezogen werden.

Grundsätzlich vertrauen wir dabei der allgemeinen Meinung im Internet. Viele 5-Sterne-Bewertungen geben Sicherheit und erleichtern den Kauf. Unternehmen oder Produkten mit beispielsweise nur 2 von 5 Sternen treten wir kritisch entgegen.

Eine gute Reputation im Internet ist daher entscheidend.

Hinweis: Es ist sinnvoll, die Portale zu kennen und zu beobachten, auf denen das eigene Unternehmen oder eigene Produkte und Dienstleistungen bewertet werden. Bei Bewertungsportalen muss es die Möglichkeit geben, als Unternehmen Stellung auf kritische Äußerungen zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, denn Nutzer schätzen Unternehmen, die sich der Kritik stellen.

Bewertungen werden oft anonym abgegeben. Das macht es leichter, die eigene Meinung zu schreiben, aber auch, falsche Äußerungen zu verfassen oder schnell Frust abzulassen. Ungerechtfertigte falsche oder rufschädigende Bewertungen bei Kununu, Jameda, GoLocal, auf Facebook und Google oder auf anderen Bewertungsportalen können zu erheblichen Nachteilen für das bewertete Unternehmen führen.

Ein konsequentes Vorgehen gegen negative Bewertungen wird immer wichtiger.

Grundsätzlich sind Bewertungen im Internet durch die Meinungsfreiheit geschützt. Negative Bewertungen überschreiten aber häufig die Grenze einer zulässigen Meinungsäußerung bzw. stellen oft eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Falls die Person des Bewertenden nicht bekannt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Plattformbetreiber direkt auf Unterlassung und/oder Auskunft von Bestandsdaten betreffend den Bewertenden in Anspruch genommen werden. Der Löschantrag muss hier gut begründet sein. Gegebenenfalls bestehen auch Unterlassungsansprüche bei ohne Begründungstext verfassten 1-Sterne-Bewertungen, wenn unklar ist, ob der Bewertende Kunde des Unternehmens ist. In jedem Fall empfiehlt sich ein schnelles Vorgehen ab Kenntnis, um im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine umgehende Löschung bewirken zu können.

Die Anwälte der RWT Anwaltskanzlei verfügen über langjährige Erfahrung mit der Löschung negativer Bewertungen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

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