Fahrtkosten: Drei Grundsatzentscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten. Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, die Entfernungspauschale anzusetzen. Erste Tätigkeitsstätte ist nach der gesetzlichen Definition die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden. Außerdem können - abhängig von der Dauer der Auswärtstätigkeit - Verpflegungspauschalen angesetzt werden. In drei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, wie erste Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit voneinander abzugrenzen sind.

Im ersten Fall befuhr ein Lokführer mit der firmeneigenen Eisenbahn das firmeneigene Schienennetz. Es erstreckte sich über mehrere Ortschaften, verband betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers miteinander und konnte innerhalb von 45 Minuten durchfahren werden.

Laut BFH war das Schienennetz die erste Tätigkeitsstätte des Lokführers. Deshalb hat er für die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich die Entfernungspauschale berücksichtigt und keine Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Im zweiten Fall war ein Arbeitnehmer bei der Deutschen Post beschäftigt und seit vielen Jahren als Postzusteller an einem bestimmten Zustellpunkt tätig. Der Zustellpunkt ist nach Ansicht des BFH eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ging der Einsatz des Arbeitnehmers dort auf eine Versetzung zurück. Die Zuordnung war unbefristet erfolgt. Der Arbeitnehmer war an dem Zustellpunkt auch in dem erforderlichen Umfang tätig. Denn laut BFH reicht es aus, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Der BFH hat in diesem Fall ebenfalls keine Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Im dritten Fall hat der BFH entschieden, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte ist, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten ausübt (z.B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit, ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem Material sowie bei Bedarf Reinigung und Bestückung mit fehlenden Medikamenten und Material).

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