„Corona-Jahr“ 2020: Neuerungen bei der Einkommensteuererklärung

Das „Corona-Jahr“ 2020 hat diverse steuerliche Neuerungen mit sich gebracht, die für die Einkommensteuererklärung 2020 relevant sind und nicht nur auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind:

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.908 Euro pro Jahr und erhöhte sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 Euro. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hat der Steuergesetzgeber den Grundbetrag auf 4.008 Euro angehoben. Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro zahlen aufgrund dieser Anhebung allein für 2020 rund 761 Euro weniger Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag).
  • Homeoffice-Pauschale: Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr im Homeoffice tätig waren, können erstmals die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro geltend machen (je 5 Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzzeitig - aufgesucht worden ist, darf keine Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage kann aber die Pendlerpauschale abgerechnet werden.
  • Berufliche Auswärtstätigkeit: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden von 24 Euro auf 28 Euro (bei Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12 Euro auf 14 Euro (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden) angehoben. Arbeitnehmer mit beruflichen Auswärtstätigkeiten können somit höhere Werbungskosten abrechnen als bisher. Berufskraftfahrer erhalten für jeden Kalendertag, für den sie einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben, eine zusätzliche Pauschale von 8 Euro, wenn sie in ihrer Lkw-Kabine übernachtet haben.
  • Pflichtveranlagung für Kurzarbeiter: Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit waren, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten haben. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, so dass der persönliche Steuersatz steigt, der auf die übrigen Einkünfte entfällt.
  • Energetische Baumaßnahmen: Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus, der in der Anlage „Energetische Maßnahmen“ beantragt werden kann. Pro Objekt beträgt die Ermäßigung maximal 40.000 Euro. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, abzugsfähig sind jeweils 7 % der Aufwendungen im ersten und zweiten sowie 6 % im dritten Jahr. Bitte sprechen Sie uns an, wir erklären Ihnen gern die Details!

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