Bilanz: Wann ist die elektronische Abgabe wirtschaftlich unzumutbar?

Die Technisierung hat in den letzten Jahren auch die Steuerwelt immer mehr vereinnahmt. So kann man inzwischen elektronisch seine Steuererklärungen abgeben, die Bilanz übermitteln oder auch einen Einspruch einlegen. Allerdings ist es nicht so, dass man wählen könnte, ob man seine Unterlagen lieber auf Papier abgibt oder sie elektronisch übermittelt. Vielmehr bestehen immer mehr Verpflichtungen zur Abgabe in elektronischer Form. Nur wenn es wirklich gute Gründe gibt, kann das Finanzamt davon absehen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob es gute Gründe dafür gab, dass eine Bilanz in Papierform eingereicht wurde.

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, deren Stammkapital 2.500 Euro beträgt. Im Jahr 2018 reichte sie die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung für 2017 in elektronischer Form beim Finanzamt ein. Die Abgabe der Bilanz erfolgte jedoch in Papierform. Obwohl das Finanzamt in der Begründung des Körperschaftsteuerbescheids 2017 darauf hinwies, dass sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln seien, gab die Klägerin die Bilanz 2018 erneut in Papierform ab. Das Finanzamt forderte daraufhin die Klägerin auf, sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Die Klägerin übersandte die Unterlagen schließlich per E-Mail und beantragte, diese so einreichen zu dürfen, da sie nur geringe Umsätze erwirtschafte und die Schaffung einer Infrastruktur zur elektronischen Einreichung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auch darauf verzichten. Die Klägerin hatte durch die Einreichung der Bilanz in Papierform konkludent einen Antrag gestellt und diesen später noch konkretisiert. Sie hat aber keinen Anspruch auf eine Entbindung von dieser Pflicht, weil ihr die elektronische Übermittlung weder persönlich noch wirtschaftlich unzumutbar ist. Eine persönliche Unzumutbarkeit liegt nicht vor, da die Klägerin ja in der Lage war, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch nicht gegeben. Die Hardware war vorhanden und die Software konnte kostengünstig erworben werden. Die Kosten der Software waren auch im Verhältnis zu den Umsätzen der Klägerin nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Eine unbillige Härte lag auch nicht vor.

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