Steuererklärung 2019: Abgabefrist bis August 2021

Grundsätzlich müssen alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bis Ende Juli des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben. Das trifft zum Beispiel auf alle Selbständigen und auf Kapitalgesellschaften zu. Wird die Steuererklärung jedoch durch einen steuerlichen Bevollmächtigten erstellt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt), gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum letzten Februartag des Zweitfolgejahres.

Beispiel: Die Steuererklärung einer GmbH soll für das Jahr 2020 von einem Steuerberater erstellt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt eingehen.

Im Winter 2020/2021 waren Steuerberater jedoch Corona-bedingt besonders ausgelastet, schließlich hat der Staat insbesondere Steuerberater vorgeschaltet, um Überbrückungshilfen beantragen zu können. Für Steuererklärungen blieb da weniger Zeit. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und zunächst einmalig für die Steuererklärung 2019 eine pauschale Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 eingeräumt.

Sowohl die Bundessteuerberaterkammer als auch der Bund der Steuerzahler haben sich jedoch für eine weitere Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ausgesprochen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile auf eine Verlängerung bis zum 31.08.2021 verabschiedet. Des Weiteren fallen bis zu dieser Frist entsprechend auch keine Nachzahlungs- und Erstattungszinsen an.

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