Anmietung und Kauf von Immobilien: Wann sich Maklerprovisionen absetzen lassen

Immobilienmakler können die Suche nach einem neuen Zuhause erleichtern, kosten aber häufig auch viel Geld. Da sich die Provisionen schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen, ist die Frage nach ihrer steuerlichen Absetzbarkeit von hoher Bedeutung. Hier gilt Folgendes:

  • Beruflicher Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel oder Fahrzeitersparnis: Wer aus beruflichen Gründen in eine Mietwohnung zieht und für die Wohnungssuche einen Makler beauftragt hat, kann die Maklergebühr als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ein berufsbedingter Umzug liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber einen Angestellten an einen neuen Dienstort versetzt oder wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle in einer anderen Stadt annimmt. Auch wenn ein Berufspendler durch seinen Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit einspart, gilt der Umzug als beruflich veranlasst.
  • Einrichtung einer doppelten Haushaltsführung: Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort und begründet er damit eine doppelte Haushaltsführung, kann er die Maklerkosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Privater Umzug: Wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Provision für den Makler nicht absetzen.
  • Private Kaufobjekte: Wird ein Makler damit beauftragt, eine Kaufimmobilie zu suchen, können die Maklergebühren grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden - selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet. Das Finanzamt argumentiert in diesen Fällen, dass die Maklergebühren beim Kauf einer Immobilie zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten zählen und somit nicht absetzbar sind.
  • Vermietungsobjekte: Vermieter, die einen Makler damit beauftragen, ein Kaufobjekt zur künftigen Vermietung zu finden, können die Maklergebühr als Werbungskosten absetzen - allerdings nicht sofort. Die Gebühr kann in einem solchen Fall nur zusammen mit dem Kaufpreis der Immobilie abgeschrieben werden (in der Regel mit 2 % pro Jahr).

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