Ehrenamt: Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale wurden erhöht

Um ehrenamtlich Tätige zu entlasten, sind der Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht worden.

Inhaltlich hat der Gesetzgeber keine Änderungen vorgenommen; die speziellen Anforderungen an die Übungsleitertätigkeit gelten unverändert. Nach wie vor muss es sich um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit handeln, die Wissen oder Fähigkeiten vermitteln soll. Dies soll in einem persönlichen Kontakt erfolgen.

Weiterhin dürfen Sie den Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale nur im steuerbegünstigten Bereich nutzen. Eine Auszahlung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist verboten.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt ausdrücklich, dass steuerfreie Einnahmen im Sinne des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören. Sie bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, dass leistungsberechtigte Personen, die ehrenamtlich tätig sind, monatlich 250 Euro hinzuverdienen dürfen.

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