Wann liegt eine Werklieferung bzw. Werkleistung vor: BMF ergänzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.10.2020 ein Schreiben zum Begriff der Werklieferung bzw. Werkleistung veröffentlicht.

Bereits 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Zudem stellte der BFH klar, dass es für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreiche, dass eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet würden. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Es wird hinsichtlich jeder vor dem 01.01.2021 entstandenen gesetzlichen Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses behandelt haben.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Hinweis: Da die Regelung in der Praxis zu Unsicherheiten führt, haben sich Verbände diesbezüglich an das BMF gewandt. Es bleibt das Ergebnis abzuwarten.

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