Amtliche Sachbezugswerte: Mahlzeiten, Unterkünfte und Wohnungen ab 2021

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt, sind – wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten vorrangig an Fremde verkauft – mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dieser Wert beträgt für 2021 einheitlich bei allen Arbeitnehmern (auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) in allen Bundesländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro und
  • für ein Frühstück 1,83 Euro.

Der Arbeitgeber darf die Steuer auf den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % erheben. Macht er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, gehört die Vergünstigung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

Die Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Ansatz ist in diesen Fällen, dass der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt und ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kommt.

Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft beträgt für 2021 in den alten und neuen Bundesländern 237 Euro. Ist der Ansatz des Unterkunftswerts im Einzelfall unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.

Im Gegensatz zu einer Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Falls das mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2021 mit monatlich 4,16 Euro je qm bzw. - bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) - mit 3,40 Euro im Monat angesetzt werden.

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