Verlängerung der „Überbrückungshilfe“ bis Juni 2021

Aufgrund der anhaltenden Coronakrise hat die Bundesregierung die Hilfsprogramme für betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert. Die sog. „Überbrückungshilfe III“ schließt dabei nahtlos an die „Überbrückungshilfe II“ an, die die Monate September bis Dezember 2020 umfasst (die Antragsfrist für die zweite Phase der Überbrückungshilfe wurde zwischenzeitlich bis 31.03.2021 verlängert). Die Zugangsbedingungen zur „Überbrückungshilfe III“ wurden nochmals erweitert und das Hilfsprogramm insgesamt aufgestockt. Der Antragsprozess soll zukünftig auch deutlich verschlankt und vereinfacht werden. Vom neuen Hilfsprogramm sollen in einem erhöhten Umfang auch Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler profitieren, die aufgrund des ab 16.12.2020 geltenden verschärften Lockdowns Umsatzeinbußen erleiden. Die neue „Überbrückungshilfe III“ sieht analog den Vorgängerprogrammen Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten vor.

Anfang Dezember 2020 hat die Bundesregierung die Zugangsbedingungen für die „Überbrückungshilfe II“ im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ nochmals angepasst. In den Bedingungen zur „Überbrückungshilfe II“ heißt es nun, die Überbrückungshilfe sei ein „Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens“. In anderen Worten: Ein Unternehmen braucht ungedeckte Fixkosten, d.h. muss einen Verlust erzielen, um die Überbrückungshilfe zu erhalten. Die Änderungen können im Zweifel die Höhe der Hilfen nachträglich verändern oder Unternehmen letztlich sogar ganz von der staatlichen Unterstützung ausschließen. Bei eingereichten Anträgen nach dem 05.12.2020 sollte im Zweifel nochmals geprüft werden, welche Auswirkungen die Änderungen im Einzelfall haben.

Im Zuge der Antragstellung zur „Überbrückungshilfe III“ haben die Unternehmen nun die Wahl, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Hilfszahlung beantragen. Auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (max. 3 Mio. Euro pro Unternehmen) müssen entsprechende ungedeckte Fixkosten, d.h. Verluste nachgewiesen werden. Bei Zuschüssen i.H.v. max. 1 Mio. Euro pro Antragsteller kann die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ sowie die „De minimis Verordnung“ genutzt werden, ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur „Überbrückungshilfe II“, die allein auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.

Antragsberechtigt im Sinne der „Überbrückungshilfe III“ sind grundsätzlich inländische Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen mit einem jährlichen Umsatz von max. 750 Millionen Euro, die bereits vor dem 01.05.2020 am Markt aktiv waren.

Die Zugangsbedingungen zur „Überbrückungshilfe III“ sind nun nochmal deutlich vereinfacht worden. Der Förderzeitraum der dritten Phase der Überbrückungshilfe umfasst den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Liegt dieser Sachverhalt vor kann die „Überbrückungshilfe III“ für den betreffenden Monat beantragt werden. Die Änderungen ergeben sich auch dahingehend, dass sowohl die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ als auch der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums entfallen. Die Beurteilung, ob eine Antragsberechtigung vorliegt oder nicht, ist stark einzelfallabhängig.

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat erhalten, wobei es hier unbedingt die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten gilt. Die Höhe der Überbrückungshilfe wird durch den Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 bestimmt. Im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ wurde der Katalog förderfähiger Kosten u.a. um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierungsvorhaben erweitert. Hier können unter Umständen auch Kosten berücksichtigt werden, die außerhalb des eigentlichen Förderzeitraums entstanden sind.

Die Einreichung der Anträge zu den Überbrückungshilfen ist grundsätzlich nur über das Online-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) möglich, wobei die Antragstellung zwingend durch einen sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) erfolgen muss.

Weiterführende Informationen zur „Überbrückungshilfe III“ finden Sie auf der Website des BMWi unter
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Bei Fragen zu den Coronahilfen von Bund & Länder können Sie sich gerne an Ihren RWT-Ansprechpartner wenden.

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