Paketzusteller: Wann führen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder zu Arbeitslohn?

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie Entlohnungscharakter haben und dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Wendet der Arbeitgeber einen Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu (z.B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme), wird hierdurch allerdings kein Arbeitslohnzufluss begründet. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung, die keine lohnsteuerlichen Folgen nach sich zieht.

Bereits im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn auch dann anzunehmen ist, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Der BFH erklärte damals, dass Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein könnten.

In einem aktuellen Fall hat sich der BFH nun mit der Frage befasst, ob auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder übernimmt, die aufgrund des Falschparkens seiner angestellten Paketzusteller erhoben wurden. Die Bundesrichter erklärten, dass durch die arbeitgeberseitige Zahlung der Verwarnungsgelder zunächst noch kein Lohnzufluss begründet wurde, da die Straßenverkehrsbehörde direkt an den Arbeitgeber als Halter der Zustellfahrzeuge herangetreten war und dieser durch die Zahlung daher eine eigene Schuld (keine Schuld des Arbeitnehmers) beglichen hatte.

Ein Zufluss von Arbeitslohn kann sich nach Gerichtsmeinung aber daraus ergeben, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine realisierbare Forderung (einen Rückgriffs- oder Schadenersatzanspruch) erlassen hat. Salopp gesagt: dass er auf Geld verzichtet hat, das ihm zugestanden hätte.

In erster Instanz hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) der Klage des Arbeitgebers stattgegeben und eine Lohnversteuerung abgelehnt. Der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verpflichtete das FG im zweiten Rechtsgang zur Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Arbeitgeber aufgrund der Parkverstöße ein Regressanspruch gegen den jeweiligen Arbeitnehmer zustand. Sollte ein solcher Anspruch bestanden haben und erlassen worden sein, muss Arbeitslohn versteuert werden. Der BFH wies ausdrücklich darauf hin, dass einer solchen Versteuerung kein eigenbetriebliches Interesse an der Kostenübernahme entgegengehalten werden könne, da ein rechtswidriges Tun (hier: die Parkverstöße) keine Grundlage für eine betriebsfunktionale Zielsetzung sein könne.

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