Neue Verwaltungsregeln zu den Reisekosten

Das Bundesfinanzministerium hat am 25.11.2020 ein neues Schreiben zur „Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern“ veröffentlicht, welches das Schreiben vom 24.10.2014 ersetzt. Aufgenommen wurde die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur ersten Tätigkeitsstätte, zu Verpflegungsmehraufwendungen und zu doppelter Haushaltsführung.

Hervorzuheben ist, dass eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen ist, wenn diese im Rahmen eines Vollzeitstudiums und außerhalb eines Dienstverhältnisses fortdauernd und wiederkehrend besucht wird. Dies entspricht der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts ab 2014. In der Praxis können somit Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Der Abzug von Übernachtungskosten, Heimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen ist nur bei Vorliegen eines doppelten Haushalts am Studienort möglich.

Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt, ist eine Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale vorzunehmen. Folgende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs wurden von der Finanzverwaltung übernommen:

Chips, Salzgebäck und ähnliche Snacks stellen ebenso wie unbelegte Backwaren keine Mahlzeiten dar. Ein unbelegtes Brötchen und ein Heißgetränk löst somit auch keine anteilige Kürzung der Verpflegungspauschale für ein Frühstück aus.

Maßgeblich für die Kürzung der Verpflegungspauschale ist nur die Zurverfügungstellung einer Mahlzeit, nicht die tatsächliche Einnahme.

Umgesetzt wurde von der Verwaltung ebenfalls die geänderte Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, demnach Hauptwohnung und Zweitwohnung nicht am gleichen Ort liegen dürfen. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist für eine doppelte Haushaltsführung eine Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte von mehr als 50 km oder eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde und eine maximale Entfernung von Zweitwohnung zu erster Tätigkeitsstätte von 50 km oder eine Fahrtzeit von weniger als einer Stunde erforderlich. Außerdem ist die berufliche Veranlassung entweder durch eine Halbierung der Fahrtzeit oder eine Halbierung der Entfernungskilometer nachzuweisen.

Vorteilhaft ist die Übernahme der Rechtsprechung zum Höchstbetrag der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung (monatlich 1.000 Euro). Die angemessenen Kosten für notwendigen Hausrat und Einrichtungsgegenstände gehören demnach nicht zu den Unterkunftskosten und sind unabhängig vom Höchstbetrag abziehbar. Bei möblierten Wohnungen ist eine Aufteilung im Wege einer Schätzung möglich.

Bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung und vorzeitiger Ablösung eines zum Erwerb der Zweitwohnung aufgenommenen Darlehens ist zu beachten, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar ist.

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