Brexit – diese Konsequenzen ergeben sich zum 1. Januar 2021

Mit dem Austritt aus der Europäische Union im vergangenen Jahr hatte sich das Vereinigte Königreich dazu entschieden, die EU, den damit verbundenen EU-Binnenmarkt und die gemeinsame EU-Zollunion zu verlassen. Während der vergangenen Monate, die zugleich die Übergangsfrist darstellten, wurde intensiv zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU verhandelt. Es kam schließlich am 24. Dezember 2020 zu einer Einigung über ein Freihandels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement). Dieser Vertrag soll die wechselseitige Beziehung der beiden Parteien nach Ablauf der Übergangsfrist regeln. Das geschlossene Abkommen ist (vorerst vorläufig) seit dem 1. Januar 2021 gültig. Die vorläufige Gültigkeit reicht bis zum 28. Februar 2021, da der Zustimmungsprozess bis dahin abgeschlossen sein sollte.

Das Vereinigte Königreich gilt nun als Drittlandsgebiet aus Sicht der EU. Hierauf hat das geschlossene Abkommen keinen Einfluss. Dieses beeinflusst vielmehr nur den Bereich des Zolls. Für Nordirland wurde ein gesonderter Status vereinbart. Wesentliche Änderungen ergeben sich in den Bereichen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, den dazugehörigen zollrechtlichen Förmlichkeiten und dem Vorsteuer-Verfü­gungsverfahren.

Beim Warenverkehr muss zwischen Großbritannien und Nordirland unterschieden werden. Großbritannien wird als Drittlandsgebiet behandelt. Ab 2021 stellen Lieferungen in das Vereinigte Königreich keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr dar, sondern können als Ausfuhrlieferungen mit den entsprechenden Nachweispflichten umsatzsteuerfrei sein. Hingegen zählt Nordirland weiterhin zum innergemeinschaftlichen Binnenmarkt. Unternehmen die aus Nordirland stammen, erhalten bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer das Präfix „XI“.

Der Handel mit Waren mit Großbritannien unterliegt seit Beginn diesen Jahres den zollrechtlichen Förmlichkeiten. Durch das Freihandels- und Kooperationsabkommen ergeben sich Besonderheiten für Waren mit Präferenzursprung, da für diese im Handel zwischen Großbritannien und der EU keine Zölle anfallen. Hingegen unterliegen Waren ohne präferenzbegünstigten Ursprung in Großbritannien oder der EU den allgemeinen Zollvorschriften. Das bedeutet konkret, dass der Ursprung der Waren bei den Zollbehörden auf beiden Seiten nachgewiesen werden muss. Nordirland hingegen gilt weiterhin als Teil der Zollunion.

Für den Dienstleistungsverkehr werden keine Unterscheidungen zwischen Großbritannien und Nordirland vorgenommen. Beide Länder müssen gemäß der umsatzsteuerlichen Einordnung als Drittlandsgebiet betrachtet werden. Dies greift gleichermaßen für Dauerdienstleistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, auch wenn sie davor begonnen haben.

Für Vorsteuerbeträge aus dem Vereinigten Königreich, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind, können Unternehmen mit Sitz in Deutschland Anträge stellen, damit die Vorsteuer erstattet wird. Diese Regelung greift ebenso im umgekehrten Fall bei der Vergütung von Vorsteuern von Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich. Anträge können noch bis zum 31. März 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

Sind nach dem 31. Dezember 2020 Vorsteuern entstanden, im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in Großbritannien oder im Dienstleistungsverkehr in Nordirland (nicht im Warenverkehr), so gelten die Regelungen für die Vorsteuer- Vergütung an Unternehmen die in Drittstatten ansässig sind. Inländische Unternehmen müssen sich, wenn entsprechende Vorsteuern entstanden sind, unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs melden, um die Erstattung nach den dort geltenden Regelungen zu beantragen. Ausgenommen sind Vorsteuern, die in Nordirland angefallen sind. Diese sind weiterhin über das BZSt zu beantragen.

Die neuen Gegebenheiten führen auch zu diversen Anpassungen in der EDV. So müssen zum Beispiel Lieferungen und Dienstleistungen in anderen Zeilen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden. Bei dem Warenverkehr muss sauber zwischen Nordirland und dem Rest von Großbritannien unterschieden werden.

Gerne steht Ihr RWT-Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung.

zurück zur Ausgabenübersicht