Auswärtstätigkeiten: Neue Auslandsreisekostensätze 2021

Die Finanzverwaltung hat für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf Auslandsreisen neue Pauschbeträge bekanntgegeben. Die neuen Pauschalen gelten für Reisetage ab dem 01.01.2021.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, jeweils ohne Tätigwerden, ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Wenn sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit anschließt, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, das heißt von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit. Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Bei Ländern, die die Bekanntmachung nicht erfasst, entspricht der Pauschbetrag demjenigen für Luxemburg; für nichterfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Hinweis: Diese Regelungen gelten entsprechend für Geschäftsreisen Selbständiger in ausländische Staaten sowie für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

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