
Coronakrise – Informationen für Unternehmen
Finanzen · Recht · Steuern
Die Corona-Pandemie und die gesundheitspolitischen Maßnahmen zu ihrer Eindämmung führen weiterhin bei vielen Unternehmen zu massiven Auftrags- bzw. Buchungsrückgängen. Der wirtschaftliche Abschwung kann zur Existenzbedrohung für Unternehmen wie auch für Selbständige werden. Wir haben ein Team aus Experten zusammengestellt, die Erfahrung im Umgang mit Unternehmenskrisen haben und die aktuellen Entwicklungen bei den Regelungen im Arbeitsrecht, insbesondere zur Kurzarbeit, bei öffentlichen Fördermaßnahmen und bei den steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Coronakrise fortlaufend verfolgen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen jederzeit an Ihren RWT-Berater oder, falls Sie noch keine Ansprechpartner bei uns haben, an einen der genannten Experten.
Inhalte
1. Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März flexibilisiert
Es gibt erhebliche Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld:
- Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten müssen betroffen sein (bislang 1/3).
- Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber bei Kurzarbeit bezahlen müssen, werden in voller Höhe erstattet.
- Bis auf weiteres wird nicht mehr der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verlangt, auch wenn dies in Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen für den Betrieb vorgesehen ist.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber schon heute die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.
Mehr dazu: Information zum Arbeitsrecht · Labour Law information
2. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Mehr dazu: GKV Rundschreiben · GKV news (Englisch)
3. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
- Bereits fällige Steuern auf Unternehmensgewinne vergangener Geschäftsjahre können unter erleichterten Voraussetzungen zinslos gestundet werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Steuervorauszahlungen auf die Gewinne des laufenden Geschäftsjahres können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Gewinne im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) und Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Maßnahmen angestoßen. Die konkrete Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): FAQ „Corona“ (Steuern) (08.04.2020)
- Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg: Übersicht über steuerliche Erleichterungen (07.05.2020)
- BMF: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (24.04.2020)
- BMF: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen (EUR 1.500,00) (09.04.2020)
- BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (09.04.2020)
- BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (19.03.2020)
- Ländererlasse: Gewerbesteuerliche Maßnahmen betreffend Coronakrise (19.03.2020)
- BMF: Entwurf des Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
Die Bundesländer haben (Stand 7. April 2020) die vereinfachten Musteranträge veröffentlicht:
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Berlin (Antrags-PDF muss manuell ausgewählt werden)
- Brandenburg
- Bremen (Antrags-PDF muss rechts manuell ausgewählt werden)
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen (Antrags-PDF muss rechts manuell ausgewählt werden)
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
4. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen werden ausgeweitet. Dies betrifft:
- KfW Unternehmerkredit (Bestandsunternehmen)
- ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahren)
- KfW-Sonderprogramm
Die Risikoübernahme (sog. Haftungsfreistellung) durch die KfW als Staatsbank wird auf bis zu 80 % erhöht. Auch Großunternehmen bis zu einem Umsatz von 2 Mrd. € (bisher 500 Mio. €) werden einbezogen. Für Unternehmen bis 5 Mrd. € wird der KfW-Kredit für Wachstum verbessert mit einer Risikoübernahme bis zu 70 %.
Für die Bürgschaftsbanken der Länder werden die Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften erweitert:
- Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € (bisher 1,25 Mio. €),
- höhere Risikoübernahme des Bundes durch Rückbürgschaften
- Beschleunigung des Entscheidungsprozesses
Neben diesen erweiterten Programmen gibt es weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Liquidität im Rahmen bestehender Kreditprogramme.
Achtung: Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Kredite, die den klassischen Kreditbearbeitungsprozess durchlaufen müssen. Hierzu benötigt Ihr Finanzierungspartner wie etwa Ihre Hausbank die typischen Unterlagen wie Jahresabschlüsse, aktuelle betriebswirtschaftliche Daten sowie Ertrags- und Liquiditätsplanungen.
Mehr dazu: Information zur Finanzierung (Update vom 25.03.2020)
Überbrückungshilfe Corona - Update 22. September 2020
Stabilisierungshilfe Corona für Hotellerie & Gastronomie - Update 22. September 2020
Überbrückungshilfe Corona - Update, 25. Juni 2020
Liquiditätskredit - Update, 10. Juni 2020
BAFA-Förderung - Update, 17. April 2020
KfW-Schnellkredit - Update, 16. April 2020
Landesprogramme Baden-Württemberg - Update, 20. März 2020
5. Insolvenzantragspflicht
Durch das zum Verabschiedung anstehende COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wird die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.09.2020 für betroffene Unternehmen ausgesetzt, sofern der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Coronaepidemie beruht (was vermutet wird, wenn nicht bereits am 31.12.2019 Zahlungsunfähigkeit bestand) und Aussichten bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Damit einher geht die Aussetzung von Insolvenzanträgen durch Gläubiger, die Lockerung der Zahlungsverbote (und damit einhergehende Haftung von Geschäftsführern) in der Krise sowie die Einschränkung der Anfechtbarkeit der Rückzahlung von während der Coronokrise gewährte Kredite.
6. Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Mehr dazu: Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung zum 31. Dezember 2019
7. Vertragliche Vorsorge
Lieferverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen
Unternehmen sorgen sich aktuell vor allem um die Erfüllung der eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber den Kunden. Bei Lieferverzögerungen drohen Schadensersatzforderungen. Viele haben sich zudem vertraglich zur Zahlung pauschaler Vertragsstrafen verpflichtet, wenn nicht termingerecht geliefert wird.
Betroffene Unternehmen fragen sich, ob sie bzw. ihre Vertragspartner bestehende Lieferverträge erfüllen müssen, obwohl sie für die Einschränkung ihrer Lieferfähigkeit infolge der Coronakrise nichts können, und ob sie sich deshalb schadensersatzpflichtig machen.
Um hier Klarheit zu schaffen, muss zunächst geprüft werden, ob den vertraglichen Vereinbarungen deutsches oder ein anderes Recht zu Grunde gelegt wurde, ob der Vertrag eine Klausel wegen höherer Gewalt (Force-Majeure-Klausel) enthält und welchen genauen Inhalt diese Klausel hat.
Der Ausbruch des Coronavirus ist eine Epidemie und damit grundsätzlich ein Fall höherer Gewalt, kann also zur Anwendung einer wirksam vereinbarten Force-Majeure-Klausel führen. Anderenfalls kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen.
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