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Unternehmen aufgepasst: Telemedien waren gestern!

RWT

Mit der nationalen Umsetzung des Digital Service Acts in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zum 14. Mai 2024 ging auch still und heimlich eine sprachliche Anpassung anderer Gesetze einher. So wurde das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt, um künftig einheitlich nur noch von digitalen Diensten zu sprechen. Gleichzeitig ist das alte Telemediengesetz (TMG) im neuen DDG aufgegangen.

Warum ist das relevant? Im Datenschutz muss nach Art. 13 Abs. (1) lit. c) DSGVO immer die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten angegeben werden. Mit der Umbenennung des TTDSG in TDDDG müssen daher auch zahlreiche Datenschutzdokumente, Datenschutzerklärungen auf Webseiten sowie Cookie-Banner angepasst werden, die auf das Gesetz verweisen, um der Informationspflicht vollständig Rechnung zu tragen.

Für Cookie-Banner und Impressum gilt jedoch eine weitere Neuerung, da diese bisher auf der nun weggefallenen Rechtsgrundlage des § 5 TMG beruhten. So ist statt dem bisherigen § 5 TMG somit zukünftig als neue Rechtsgrundlage § 5 DDG zu nennen.

Inhaltlich bringen die Gesetzesänderungen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Neuerungen mit sich. Zwar gibt es die eine oder andere redaktionelle Anpassung oder Aufnahme der bisherigen Rechtsprechung, größere Änderungen werden aber wohl erst mit der neuen EU-ePrivacy-Verordnung kommen, die nach wie vor auf sich warten lässt. Dennoch müssen auch die aktuellen Änderungen in die Datenschutzdokumente eingearbeitet werden, um der geltenden Gesetzeslage zu entsprechen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die RWT-Datenschutzexpertin Dr. Anke Thiedemann, Fachanwältin für IT-Recht und Zertifizierte Datenschutzbeauftragte des TÜV Süd.

Dr. Anke Thiedemann, LL.M. 
Rechtsanwältin, attorney at law (New York), Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für IT-Recht, Zertifizierte Datenschutzbeauftragte des TÜV Süd

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