Gesetzgebung: Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung soll verdoppelt werden

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit einem ersten Dienstverhältnis eingeführt („BAV-Förderbetrag“). Geringverdiener sind Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.200 € monatlich (73,34 € bei täglicher Lohnzahlung, 513,34 € bei wöchentlicher Lohnzahlung und 26.400 € bei jährlicher Lohnzahlung) beträgt. Der Förderbetrag liegt zurzeit im Kalenderjahr bei mindestens 72 € (30 % von 240 €) und höchstens 144 € (30 % von 480 €).

Der Entwurf eines Grundrentengesetzes sieht einen verbesserten Anreiz zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung vor: Der Förderbetrag soll mit Wirkung ab 2020 von maximal 144 € auf maximal 288 € angehoben und damit verdoppelt werden.

Die Änderung soll für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 gelten. Falls der Arbeitgeber in diesem Jahr bereits vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes begünstigte Arbeitgeberbeiträge von mehr als 480 € erbracht hat, soll er den höheren Förderbetrag über geänderte Lohnsteueranmeldungen geltend machen können.

Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Förderbetrag nur für vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Beiträge beansprucht werden kann.

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