Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten bis 30.06.2020 beantragen

In Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmer, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat (sogenanntes Drittland) bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

Vergütungsanträge gegenüber EU-Mitgliedstaaten sind spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen und sind für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Der Vergütungsbetrag muss hier mindestens 50 € betragen.

Gerne unterstützt Sie Ihr RWT-Ansprechpartner beim Stellen der Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten. Bitte kontaktieren Sie diesen hierzu rechtzeitig.

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