Coronakrise: Erhöhung Kurzarbeitergeld sowie Fragen und Maßnahmen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung

Die aktuelle Krisensituation sorgt auch im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung für Verunsicherung. Nachstehend beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen. 

Erhöhung Kurzarbeitergeld: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Großen Koalition zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) angenommen. Eine der vorgesehenen Maßnahmen ist die befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.12.2020. Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 %, ab dem siebten Monat auf 80 % des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 %. 

Diese Erhöhung des Kurzarbeitergeldes kann in der Praxis zu ungewollten Nebeneffekten führen, insbesondere dann, wenn eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorgesehen ist. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ergibt sich diese häufig aus den Tarifverträgen. Außerhalb von Tarifverträgen erklären sich viele Arbeitgeber freiwillig bereit, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, sei es durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder durch individualrechtliche Zusagen. 

Bei der Gestaltung dieser Vereinbarungen sollte die vorgesehene Steigerung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden. Es muss zudem klargestellt sein, dass eine etwaige Aufstockung des entsprechenden Kurzarbeitergeldes stets unter Anrechnung von etwaigen gesetzlichen Änderungen beziehungsweise in der nun verabschiedeten staffelweisen Erhöhung der Zahlungen besteht. So wird die Gefahr einer doppelten Zahlungsverpflichtung vermieden.

Homeoffice und Arbeitszimmer: Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gelten auch in der aktuellen Situation die allgemeinen Grundsätze. Wenn nur noch das Homeoffice als Arbeitsplatz zur Verfügung steht, weil der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie über­gangsweise den üblichen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellt bzw. stellen kann, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in diesem Zeitraum bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehbar. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Arbeitszimmer nach geltender Rechtslage um einen separaten Raum handeln muss, der (nahezu) ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Ein Abzug von Aufwendungen für sowohl privat als auch beruflich - und somit gemischt - genutzte Räume ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Homeoffice und Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit ist für jeden Arbeitstag, an dem die Beschäftigten ihre Tätigkeitsstätte aufsuchen, die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale abziehbar. Dem Mitarbeiter ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage bekannt, an denen er den Weg zur Arbeit zurückgelegt hat. Sie ist in der Steuererklärung wahrheitsgemäß anzugeben und wird wegen einer Tätigkeit im Homeoffice oder Kurzarbeit usw. häufig geringer ausfallen als im Vorjahr.

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen: Aufgrund der Coronakrise können Arbeitgeber vom 01.03. bis zum 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.

Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige und Kinder: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen sind bis zu 600 € im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Der Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn sie 14 Jahre oder älter sind. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert.

Zusätzlicher Betreuungsbedarf wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Coronakrise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Coronakrise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z.B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Kurzarbeit: Bei angeordneter Kurzarbeit wird die Lohnsteuer automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst. Das Kurzarbeitergeld selbst ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung, die sich allerdings bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt (Progressionsvorbehalt).

Lohnsteuerstundung: Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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