Corona-Soforthilfe: Informationspflicht durch veränderte Wirtschaftslage

Im Zuge der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen hat der Bund gemeinsam mit den Ländern verschiedene Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Mit der Corona-Soforthilfe sollen die Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt werden. 

Bei der Antragstellung haben die Unternehmen zu versichern, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden. Dies gilt vor allem für die Angaben zur existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des Unternehmens, die unmittelbar durch die Coronakrise hervorgerufen werden müssen. Hierunter fallen explizit auch die Angaben zur Höhe des Liquiditätsengpasses. 

In den Hinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zur Soforthilfe Corona heißt es nun mittlerweile: 

„Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.“ (FAQs zur Corona Soforthilfe, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, abgerufen am 08.05.2020)

Eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bewilligungsstelle besteht auch in dem Fall, wenn es durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen kann.

Der Zuwendungsempfänger muss seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Voraussetzung für die Mitteilungspflicht sind Kenntnisse über die Veränderung der wirtschaftlichen Situation, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten (bezogen auf die drei bzw. fünf Monate, für die die Soforthilfe beantragt wurde – nicht in der gerade aktuellen Situation).

Allerdings müssen erst belastbare Fakten vorliegen, bevor der Antragsteller sie der Bewilligungsstelle mitteilen kann. Die Öffnung eines Betriebs sagt also grundsätzlich noch nichts über die Entwicklung des Liquiditätsengpasses aus.

An dieser Stelle wird nochmal explizit darauf hingewiesen, dass mit zunehmender Ausgestaltung der Anforderungen an die Soforthilfe-Auszahlung auch die Gefahr strafrechtlicher Sanktionen bei vorsätzlich oder leichtfertigen Angaben steigt. Hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Risiken bei der Antragsstellung wenden Sie sich bitte an Ihren RWT-Ansprechpartner.

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