Beschlussfassung: Mitgliederversammlungen unter erleichterten Bedingungen möglich

Aufgrund der Corona-Pandemie können Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, die in der Regel in der ersten Jahreshälfte anstehen, nicht stattfinden. Wer wichtige Beschlüsse (z.B. über Satzungsänderungen) fassen oder Wahlen durchführen muss, kann auf bis zum 31.12.2021 befristete Übergangsregelungen zurückgreifen, die der Gesetzgeber geschaffen hat.

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gilt Folgendes:

Vorstandswahlen: Klassischerweise wird ein Vorstand nur für eine bestimmte Dauer (zwischen zwei und vier Jahren) gewählt. Da diese Frist auf den Tag genau berechnet wird, kann jetzt die Situation entstehen, dass sich der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäß im Amt befindet. Ist in der Satzung nicht geregelt, dass die Vorstandsmitglieder „bis zu einer Neuwahl im Amt bleiben“, greift das neue Gesetz. Es sieht folgende Regelung vor: „Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

Wichtige Beschlüsse: In der Regel sind bestimmte Beschlüsse nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten (z.B. über eine Satzungsänderung). Wenn Sie jetzt keine Mitgliederversammlung durchführen können, stellt sich die Frage nach alternativen Formen der Durchführung. In Betracht kommen hier eine schriftliche Abstimmung oder - online - eine „virtuelle“ Mitgliederversammlung. Beide Formen sind nur möglich, wenn Sie eine entsprechende Satzungsregelung haben. Auch hier sieht der Gesetzgeber eine Lösung vor, die den Weg für eine virtuelle Abstimmung ebnet: Zunächst können Sie Vereinsmitgliedern auch ohne Ermächtigung in der Satzung ermöglichen,

• an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

• ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor deren Durchführung schriftlich abzugeben.

Sie können Beschlüsse auch schriftlich fassen lassen, wobei Sie vorab alle Mitglieder über diese neue Form der Beschlussfassung informieren müssen. Nach der neuen Regelung ist auch ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig. Dazu müssen alle Mitglieder beteiligt worden sein, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss muss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sein.

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