Vielfach ist die Vergütung in dem im Betrieb zur Anwendung kommenden Tarifvertrag geregelt. Dies schließt die Leistungsbezogenheit von besonderen Vergütungsteilen nicht aus. Ob diese dauerhaft zu zahlen sind oder als freiwillige Leistungen auch wieder entfallen können, hängt von der exakten Formulierung im Arbeitsvertrag ab.