Der Gesetzgeber räumt dem einsichtigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, rückwirkend die Folgen einer Steuerstraftat zu beseitigen. Dies hat seinen Preis: Um Straffreiheit zu erlangen, müssen die falschen Angaben in der Steuererklärung vollständig und rechtzeitig berichtigt werden. Darüber hinaus müssen die Mehrsteuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden.
Die Anlässe, sich mit der Möglichkeit einer Selbstanzeige zu befassen sind vielfältig. So können zielgerichtete Anfragen durch die Veranlagungsstellen des Finanzamtes Hinweise auf eine bevorstehende Tatentdeckung geben. Auch die Tatsache, dass sich bei Ihnen oder Ihren Geschäftspartnern überraschenderweise eine Außenprüfung des Finanzamtes angekündigt hat, kann Veranlassung geben, sich über die Möglichkeit einer Selbstanzeige zu informieren.
Wir prüfen für Sie die Rechtslage und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung.