Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

Durch die Corona-Pandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun Stellung bezogen.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

Hinweis: Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt sein.

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