Mehrfamilienhaus: Wann ist ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt allerdings nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro abziehbar. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der

  • seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.

Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt laut Bundesfinanzhof (BFH), wenn in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu einer privaten Wohnung - eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer genutzt wird. Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung zwar auch auf die weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken. Dies ist nach Ansicht des BFH aber nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

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