Aus Versandhandel wird Fernverkauf: Änderungen zum 01.07.2021

Warenbestellungen über das Internet erfreuen sich nicht erst seit Corona zunehmender Beliebtheit. Der firmeneigene Onlineshop wird dabei genauso genutzt, wie elektronische Marktplätze; Amazon ist sicher das markanteste Beispiel dafür.

Ab Überschreiten der sog. Lieferschwelle sind Warenverkäufe an Nichtunternehmer in andere EU-Länder mit ausländischer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die dazugehörigen USt-Meldungen erfolgen in der Regel über ausländische Steuerberater und verursachen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.

Voraussichtlich ab dem 01.07.2021 wird die bisherige Versandhandelsregelung beendet und durch die Regelungen für Fernverkäufe ersetzt.

Weniger Verwaltungsaufwand im EU-Ausland

Die gute Nachricht: Die Umsätze in allen EU-Ländern können zukünftig in Deutschland gemeldet werden – im sog. OSS, dem One-Stop-Shop Verfahren. Zwar müssen weiterhin die ausländischen Umsatzsteuersätze erfasst und die Umsätze für jedes Land getrennt gemeldet werden, dies kann allerdings zusammengefasst in einer Meldung erfolgen.

Viele deutsche Hersteller im Endkundengeschäft und/oder Importeure mit anschließendem Verkauf in die EU können somit ihre ausländischen Meldepflichten reduzieren.

Ein weiterer Punkt: die Erklärungen sind lediglich vierteljährlich abzugeben und zwar zum Ende des dem Quartal folgenden Monats.

Abschaffung der Lieferschwellen

Die schlechte Nachricht: die Lieferschwelle, also die Summe der Umsätze, ab der bisher (nicht deutsche, sondern) ausländische USt in Rechnung gestellt werden muss, wird abgeschafft. Es verbleibt lediglich eine Bagatellgrenze von insgesamt 10.000 Euro pro Jahr für alle Mitgliedstaaten (nicht für jeden einzelnen). Wie bisher kann auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichtet werden.

Ware aus dem Drittland

Ein Fernverkauf kann auch mit aus dem Drittland eingeführter Ware vorgenommen werden. Wie bisher sind Gebraucht- und Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten sowie Gebrauchtfahrzeuge von der Regelung ausgenommen.

Achtung: Fulfillment-Strukturen bleiben meldepflichtig im Ausland

Nicht durch die Neuregelung betroffen sind länderübergreifende Warenbewegungen von einem Warenlager zum anderen. Der Fulfillment-Service, den elektronische Marktplätze erbringen, führt wie bisher zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen, das in den EU-Ländern, in denen sich die Warenlager befinden, gemeldet werden muss.

Bei Fragen oder Überlegungen zur Umstellung in 2021 wenden Sie sich gerne an unsere Umsatzsteuerspezialistinnen.

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