Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung sind die zentralen personellen Einzelmaßnahmen, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen. Fragen der Personalplanung, Initiativen im Rahmen der Beschäftigungssicherung, das Verlangen zur Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze sind weitere Handlungsfelder im Bereich der personellen Angelegenheiten. Eine klare Struktur der Personalsachbearbeitung sorgt in diesen Fragen frühzeitig dafür, dass personelle Entscheidungen nicht blockiert werden.
Informations- und Einsichtsrechte von Betriebsräten einschließlich des Wirtschaftsausschusses
Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt den Betriebsratsgremien umfassende und rechtzeitige Information über alle Angelegenheiten, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen. Eine vorausdenkende Informationspolitik auch in Richtung auf Betriebsratsgremien verhindert manchen betriebsinternen Streit über Sinn und Zweck der Tätigkeit des Betriebsrats. Das gesetzlich vorgesehene Gremium muss nicht in Frage gestellt werden, eine an den Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes orientierte Informationspolitik zeigt aber auch die Grenzen der Einflussmöglichkeiten der Betriebsräte.
Beratungsanspruch des Wirtschaftsausschusses
In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dem Wirtschaftsausschuss sind in vielfältiger Weise Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung und Planung zu erteilen. Die Gestaltung der Information an den Wirtschaftsausschuss, insbesondere aber auch Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung, sind für die strategische Ausrichtung eines Betriebes von nachhaltiger Bedeutung:
Besetzung des Wirtschaftsausschusses
Bildungsanspruch des Wirtschaftsausschusses
Kostenübernahme
Anspruch auf Sachverständige
Wirtschaftsausschuss als Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß
§ 28 BetrVG
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Zum Kernbereich der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung gehören die sozialen Angelegenheiten, die von der Frage der Arbeitszeit über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung bis hin zu Grundsätzen für das betriebliche Vorschlagswesen reichen. Ohne eine Einigung mit dem Betriebsrat ist die Durchführung solcher Maßnahmen rechtlich nicht möglich, vielmehr kann sie der Betriebsrat mit Hilfe der Arbeitsgerichte sogar gänzlich untersagen lassen. Wir beraten und unterstützen Sie bei folgenden Themen:
Gestaltung der Ordnung des Betriebes
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage
Verkürzung oder Verlängerung betriebsüblicher Arbeitszeit
Urlaubspläne und Urlaubssperren
Einführung und Anwendung sämtlicher technischer Einrichtungen, die Verhaltens- oder Leistungskontrolle ermöglichen
Unfallverhütungsregelungen
Sozialeinrichtungen, wie Kantinen, Betriebswohnungen
Betriebliche Lohngestaltung einschließlich Akkord- und Prämiensätzen
Betriebliches Vorschlagswesen