Abgabe von Steuererklärungen: Fristversäumnis macht Verspätungszuschlag häufig unausweichlich

Wenn Steuerzahler ihre Steuererklärungen selbst erstellen, haben sie hierfür seit 2018 bis zum 31.07. des Folgejahres Zeit. Lassen sie die Erklärungen von einem steuerlichen Berater anfertigen, gilt aktuell sogar eine Frist bis zum letzten Tag im Februar des Zweitfolgejahres.

Bei der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen stand es bisher im Ermessen des Finanzamts, ob und in welcher Höhe es einen Verspätungszuschlag gegen den Steuerzahler festsetzte. Dieser Ermessensspielraum wurde durch eine Gesetzesänderung seit 2019 allerdings deutlich eingeschränkt. Nach der Neufassung der Abgabenordnung muss ein Verspätungszuschlag nun zwingend festgesetzt werden, wenn der Steuerzahler seine verpflichtend abzugebende Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (also bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres) eingereicht hat und die festgesetzte Steuer im Steuerbescheid mindestens 1 Euro beträgt. Auch die Höhe des Verspätungszuschlags ist mittlerweile festgelegt: Er muss für jeden angefangenen Monat 0,25 % der Abschlusszahlung, mindestens aber 25 Euro pro Monat betragen. Die Höchstgrenze für einen Verspätungszuschlag liegt bei 25.000 Euro.

Führt eine verspätet abgegebene Steuererklärung zu einer Steuererstattung, steht es weiterhin im Ermessen des Finanzamts, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt.

Hinweis: Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der geltenden Fristen abgegeben und hat das Finanzamt auch keine Fristverlängerung gewährt, wird es ein Zwangsgeld androhen und festsetzen bzw. eine Steuerschätzung vornehmen. Bitte lassen Sie uns daher die Unterlagen für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen schnellst möglich zukommen.

 

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