Gesetzgebung: Laufende Gesetzgebungsvorhaben im Fokus

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Familienentlastungsgesetzes folgende Steuerentlastungen für 2021 bzw. 2022 auf den Weg gebracht:

Anhebung des Grundfreibetrags von gegenwärtig 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022

Ausgleich der „kalten Progression“ durch Erhöhung der Tarifeckwerte im Jahr 2021 um 1,52 % und im Jahr 2022 um 1,50 %

Anhebung des Kindergeldes zum 01.01.2021 um 15 Euro je Kind und Monat

Anhebung der kindbedingten Freibeträge von gegenwärtig 7.812 Euro auf 8.388 Euro je Kind zum 01.01.2021

Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags von derzeit 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022

Der Regierungsentwurf des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes sieht ab 2021 folgende Maßnahmen vor:

Verdoppelung der bisherigen Behinderten-Pauschbeträge

Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (unter anderem dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, Bezug einer Rente) zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung (GdB) kleiner 50

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung. Dieser Pauschbetrag beträgt 900 Euro bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) ist ein Pauschbetrag von 4.500 Euro vorgesehen, da neben den durch die Behinderung bedingten unvermeidbaren Fahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu berücksichtigen sind. Wie bisher ist bei diesen Fahrtkosten ein Ansatz der zumutbaren (Eigen-)Belastung vorgesehen.

Schließlich sieht auch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 Änderungen bzw. Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer vor:

Klarstellung hinsichtlich der Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge/Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dies soll rückwirkend ab dem 01.01.2020 unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Somit sind im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht (weiterhin) nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird. Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zur anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird damit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Einführung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den privaten Krankenversicherungen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern für die Bemessung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Vorsorgepauschale für diese Beiträge (ab 2023/2024)

Hinweis: Diese drei Gesetzgebungsvorhaben werden in den nächsten Wochen in den parlamentarischen Gremien beraten.

 

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