Corona-Steuerhilfegesetz: Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie und andere Maßnahmen

Das Corona-Steuerhilfegesetz soll dabei helfen, die besonders von der Corona-Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Es befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Folgende steuergesetzliche Maßnahmen sind vorgesehen: 

Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Von der Neuregelung sollen zum Beispiel auch Cateringunternehmen, Kantinen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben. 

Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geleistet haben, sollen steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen. 

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Darüber hinaus sollen die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 und § 20 UmwStG vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen.

Der Gesetzentwurf geht nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen direkt in den Bundestag.

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